Thesen zur Verfassungswidrigkeit des EEG
1. Die Verpflichtung zur Zahlung von Einspeisungsvergütungen für Strom gemäß EEG durch die Netzbetreiber und im Wege der Überwälzung letztlich durch die Stromkunden ist ein enteignungsgleicher Vorgang, für den die deutsche Verfassung keine Rechtsgrundlage kennt. Ein privater Wirtschaftsteilnehmer kann nicht dazu gezwungen werden, einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer zu bereichern.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung solcher Einspeisungsvergütungen kann nicht mit Zielen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden, da Umweltschutz eine Gemeinschaftsaufgabe ist, die die Gesamtheit der Staatsbürger betrifft und von diesen durch Steuern zu finanzieren ist. Ohnehin ist die unmittelbare Wirkung des EEG nicht umweltschützend z.B. durch technische Auflagen im Sinne des Verursacherprinzips. Das EEG ist vielmehr eine Industrieförderung, deren Auswirkung auf die Umwelt kritisch untersucht werden muß.
3. Es ist im übrigen umstritten, ob die Bilanz der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jedem Falle umweltfreundlich ist. Dies ist z.B. für Windkraftwerke im vergleichsweise windschwachen Binnenland zu verneinen.
4. Die Überwälzung der Einspeisevergütung auf die Stromkunden verletzt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der sozialen Ausgewogenheit, weil Stromkunden mit einer starken Marktstellung die Überwälzung durch Abschluß entsprechender Verträge abwenden können. Um so mehr müssen die Tarifkunden zahlen.
5. Schließlich ist die Überwälzung auch deshalb problematisch, weil das Volumen des Transfers nicht begrenzt ist. So liegt z.B. die Entscheidung über das Volumen des Transfers an die Betreiber von Windkraftwerken in den Händen der Windindustrie und ihrer Planer. Ein Ende des Zubaus z.B. der Windkraftwerke im deutschen Binnenland ist nicht absehbar. Eine wirksame parlamentarische Kontrolle fehlt.
6. Netzbetreiber und Stromkunden, die Preiserhöhungen aufgrund des EEGs für verfassungswidrig halten, sind berechtigt, die von ihnen verlangten Zahlungen nicht zu leisten
7. Sollte das Bundesverfassungsgericht Einspeisungsvergütungen aufgrund des alten Stromeinspeisungsgesetzes oder des EEGs für verfassungswidrig erklären, gäbe es keinen Bestandsschutz für die Einnahmen aufgrund dieser Gesetze.Raymond Dequin
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